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FG Nürnberg Urteil vom 08.12.2004 - III 33/2004, III 33/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freibetrag für Alleinerziehende steht Verheirateten mit Kindern nicht zu

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG steht Ehepaaren mit Kindern nicht zu. Die Regelung des § 24b EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG), den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) oder persönliche Freiheitsrechte (Art. 2 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG).

 

Normenkette

EStG § 24b Abs. 1; GG Art. 2-3, 6, 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 4/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Eintragung eines Entlastungsbetrags gemäß § 24 b EStG 2004 in Höhe von 1.308 Euro auf seiner Lohnsteuerkarte 2004 hat.

Der Kläger, ein .., ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau, mit der er gemäß § 26 Abs. 1 EStG zusammenveranlagt wird, sowie zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für zwei Kinder bzw. zwei Kinderfreibeträge gemäß § 62 Abs. 6 EStG. Nach den Angaben des Klägers sind alle Familienmitglieder am Wohnort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Kläger wird im Jahr 2004 voraussichtlich etwa 130.000 bis 135.000 Euro verdienen.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 01.02.2004 die Eintragung eines Freibetrags in Höhe von 1.308 Euro gemäß § 24 b EStG. Er machte geltend, dass ihm als Verheirateten, dieser Freibetrag gemäß Art 2 GG (persönliches Freiheitsrecht), Art 3 GG (Gleichheitssatz), Art 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art 12 GG (Berufsfreiheit) gewährt werden müsse. Andernfalls werde er gegenüber alleinstehenden Steuerpflichtigen diskriminiert.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Eintragung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages gemäß § 24 b EStG mit Bescheid vom 05.02.2004 ab. Mit Schreiben vom 06.02.2004 ...

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