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FG Nürnberg Urteil vom 08.07.2015 - 3 K 1339/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Kindergeldantrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Als außerprozessuale empfangsbedürftige Verfahrenserklärung ist ein Kindergeldantrag entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen, sofern er auslegungsbedürftig ist.

2. Im Antrag auf Kindergeld müssen neben der Person des Antragstellers auch die Kinder, für die Kindergeld begehrt wird, namentlich benannt werden, um eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO vor Eintritt der Festsetzungsverjährung herbeizuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller für alle Kinder Kindergeld begehrt.

 

Normenkette

EStG § 67; BGB §§ 133, 157; AO § 171 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für K (geb. xx.03.1993) und L (geb.: xx.10.1991).

Die Klägerin, eine rumänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Rumänien, beantragte mit schriftlichem Antrag auf Kindergeld mit dem amtlichen Antragsformular vom 29.11.2012, welcher bei der Familienkasse am 07.01.2013 einging, Kindergeld für ihre Kinder K und L. Die Klägerin legte diesem Schreiben eine Sterbeurkunde des A. aus dem Jahr 2002, die Geburtsurkunde und eine Schulbescheinigung für das Kind K für 2012 sowie eine Schulabschlussbescheinigung für L vom 10.07.2012 bei. Dem Antragsformular lag ein mit dem Datum 28.12.2012 versehenes Schreiben der Prozessbevollmächtigten bei, in dem diese für die Klägerin Kindergeld ab 2008 beantragt. Über der Adresszeile des Schreibens ist angegeben: "vorab per Fax".

Mit weiteren Schreiben vom 12.02.2013, 01.03.2013 und 08.05.2013 legte die Prozessbevollmächtigte u.a. die ausgefüllten Vordrucke E 401, E 402, und E 411, einen Beschäftigungsnachweis der Firma Z, den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2008 bis 2011 sowie Einkommensteuerbescheide des Finanzamts für 2008 bis 2011 für die K...

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