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FG Nürnberg Urteil vom 07.07.2015 - 2 K 1155/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer bei Vermietung eines ehemaligen Fabrikschlotes samt Grundfläche zur Anbringung von Firmenwerbung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Vermietung eines ehemaligen Fabrikschlotes samt Grundfläche zur Anbringung von Firmenwerbung tritt die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks hinter die Überlassung der als Betriebsvorrichtung anzusehenden Werbeanlage "Fabrikschlot" zurück, so dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG insgesamt nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

UStG § 4 Nrn. 12a, 12 S. 2; EWGRichtl 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. b; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.05.2016; Aktenzeichen V B 83/15)

BFH (Beschluss vom 24.05.2016; Aktenzeichen V B 83/15)

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerpflicht der Vermietung eines ehemaligen Fabrikschlotes samt Grundfläche zur Anbringung von Firmenwerbung.

Die Klägerin erklärte in den Streitjahren Umsätze zum allgemeinen Steuersatz i.H.v. 2.684.470 € (2007), 2.274.154 € (2008) und 2.341.267 € (2009). Die nicht zustimmungsbedürftigen Steuererklärungen standen mit ihrem Eingang beim Finanzamt Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, §§ 168 Satz 1, 164 AO (Abgabenordnung).

In der Zeit vom 26.07.2011 bis zum 25.11.2011 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die auch die Umsatzsteuer der Streitjahre betraf. Streitig sind hier nur die rechtlichen Folgerungen aus den Prüfungsfeststellungen unter Tz. 4.4 des Betriebsprüfungsberichts vom 30.12.2011.

Danach hatte die Klägerin am 30.03.2007 (unstreitig) einen Mietvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft (im Folgenden "M") geschlossen, der wie folgt lautet:

... "Mietvertrag über die Anmietung von Werbeflächen"...

"... Präambel

Der Vermieter ist Eigentümer des Grundstücks, vorgetragen im Gru...

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