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FG Nürnberg Urteil vom 06.06.2000 - I 280/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuer-Haftung einer im Inland ansässigen GmbH für Geschäftsführer, die von der österreichischen Konzerngesellschaft nach Deutschland entsandt werden

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat eine im Ausland (hier: Österreich) ansässige Konzerngesellschaft gegenüber den zu einer im Inland ansässigen Organgesellschaft entsandten Geschäftsführern die alleinige unmittelbare Weisungsbefugnis, so ist ausschließlich die Konzerngesellschaft als Arbeitgeber anzusehen. Dem steht die Organstellung der Geschäftsführer bei der inländischen GmbH nicht entgegen. Die fehlende Arbeitgebereigenschaft der GmbH steht ihrer Haftungsinanspruchnahme nach § 42d EStG entgegen.

 

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1 Ziff. 1, § 38 Abs. 1 Ziff. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen VI R 122/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin nach § 42d EStG verpflichtet war, für ihre Geschäftsführer, die von einer österreichischen Firma nach Deutschland entsandt waren, Lohnsteuer einzubehalten und an das beklagte Finanzamt abzuführen.

Das Finanzamt nahm mit Haftungsbescheid vom 23. 5. 1995 die Klägerin nach § 42d EStG dafür in Anspruch, daß sie 1990, 1991 und von Januar bis September 1992 keine Lohnsteuer für ihre Geschäftsführer Dr. ... und ... abgeführt hatte. Dem Haftungsbescheid legte das Finanzamt folgende Feststellungen und Überlegungen zugrunde:

Die Klägerin war die Komplementär-GmbH der Firma ... GmbH & Co. KG, die seit 1. 1. 1990 eine 100%ige Tochter der ... GmbH in ... war, die wiederum eine 100%ige Tochter der ... in ... (künftig: österreichische Konzerngesellschaft) war. Als Komplementär-GmbH war die Klägerin mit ihren Geschäftsführern für die Geschäftsführung bei der ... GmbH & Co. KG verantwortlich. Die Geschäftsführer der Klägerin waren vor dem 1. 1. 1991 die Herren...

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    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

      (1) Der Arbeitgeber haftet   1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,   3. ...

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