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FG Nürnberg Urteil vom 05.06.2003 - IV 433/2002, IV 433/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzweigung des Kindergeldes bei Kostenübernahme durch Sozialhilfebeträge

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Sozialhilfeträger, der im Rahmen der Eingliederungsbeihilfe für Behinderte die gesamten Kosten für die vollstationäre Unterbringung eines behinderten volljährigen Kindes übernimmt, kann die Abzweigung des Kindergeldes auch dann in voller Höhe für sich beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte seiner nach § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG auf 26 € beschränkten Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.

 

Normenkette

EStG § 74 Abs. 1 S. 4; BSHG § 91 Abs. 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen VIII R 58/03)

BFH (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen VIII R 58/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe ein Sozialhilfeträger die Auszahlung des Kindergeldes für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebrachtes behindertes Kind beanspruchen kann.

Der Kläger gewährt der am 24.02.1964 geborenen A. B., für die ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist, Eingliederungshilfe. In dem für sie ausgestellten Schwerbehindertenausweis vom 25.07.1995 sind zusätzlich die Merkzeichen G und H eingetragen. A. B. ist seit 1987 in einer Einrichtung der xxx-Stiftung in C. vollstationär untergebracht. Die vom Kläger getragenen Aufwendungen hierfür belaufen sich derzeit auf ca. 2.600 € monatlich. Nach einer Bestätigung der Verwaltungsleiterin E. D. vom 01.08.2002 hat A. B. zu ihren Eltern keinerlei Verbindung. In den Jahren 1999 bis 2002 hat sie diese nicht besucht.

Die Eltern - O. und Ch. B .- leben in F. Einen Beitrag zum Unterhalt ihrer Tochter leisten sie nicht. Der vom Vater - dem Beigeladenen - ab 01.01.2002 angeforderte Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 26 € wurde ebenfalls nicht entrichtet. Der Beigeladene bezieht seit 01.01.199...

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