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FG Nürnberg Urteil vom 04.11.2004 - VII 362/2001

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses mit einer fast volljährigen Person

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Pflegekindschaftsverhältnis ist wesentlich durch das Obhuts- und Betreuungsverhältnis zwischen Eltern und Kind geprägt. Besteht ein solches zu den leiblichen Eltern nicht mehr und wird das Kind statt dessen von einer anderen Person, die vom Alter und von der Reife her Vater oder Mutter sein kann, aufgenommen, bedarf es für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses auch bei (fast) Volljährigen keiner besonderer Umstände.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen III R 44/05)

BFH (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen III R 44/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis bestand und deswegen der Klägerin Kindergeld zusteht.

Die Klägerin beantragte am 24.10.2000 Kindergeld für Herrn A.B. , geboren 02.06.1980. Nach einer Meldebescheinigung der Stadt X war A.B. bis 30.07.1997 bei seinen leiblichen Eltern gemeldet.

Ab 30.07.1997 war A.B. unter der Anschrift der Klägerin mit Hauptwohnsitz gemeldet und zwar vom 30.07.1997 bis 26.04.1998 in X , Straße 10, und vom 26.04.1988 bis 30.07.2000 in X , Weg 52.

Ab 30.07.2000 hat sich A.B. nach Y , also zur Wohnung seiner Eltern, abgemeldet.

Die Klägerin begründete ihren Kindergeldantrag damit, dass A.B. in einem Pflegekindschaftsverhältnis zu ihr gestanden habe.

Der Beklagte setzte durch Verwaltungsakt vom 08.12.2000 das Kindergeld für A.B. auf 0 DM fest. Er begründete dies damit, dass ein familienfremdes Kind, das kurz vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit mit dem Ziel des dauernden Verbleibs in einen Haushalt aufgenommen werde, kein Pflegekindschaftsverhältnis begründen könne.

Der hiergegen gerichtete Einspruch ha...

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