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FG Nürnberg Urteil vom 03.12.2009 - 7 K 1038/2009

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides von Amts wegen bei Änderung des Einkommensteuerbescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Gewerbesteuermessbescheid ist von Amts wegen zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid geändert wird und die Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb betrifft, § 35 b Abs. 1 Satz 1 GewStG. § 35 b GewStG ist jedoch subsidiär gegenüber anderen Änderungsvorschriften der AO, die weitergehend oder für den Steuerpflichtigen günstiger sind

 

Normenkette

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a, § 175 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 35b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.01.2011; Aktenzeichen X B 34/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids 1980 vom 10.09.1992.

Der Kläger war bis 1988 beherrschender Gesellschafter der X 1-Handelsgruppe, einer Firmengruppe des Einzelhandels. Das Einzelunternehmen X des Klägers war im Streitjahr Organträger von 10 Organgesellschaften.

1. Verfahren

Das Finanzamt veranlagte den Kläger zunächst entsprechend der Gewerbesteuererklärung vom 27.05.1982 mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1980 vom 11.08.1982. Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag wurde festgesetzt auf 0 DM. Am 06.04.1983 wurde der Bescheid antragsgemäß geändert und der Gewerbesteuermessbetrag auf 140.720 DM festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

In den Jahren 1985 bis 1987 führte der Beklagte beim Kläger eine die Gewerbesteuer 1980 bis 1983 umfassende Außenprüfung durch. Der Beklagte erließ auf der Grundlage der Prüferfeststellungen (BP-Bericht vom 28.12.1987) am 09.09.1988 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1980. Bei einem Gewerbeertrag von 11.865.524 DM setzte das Fina...

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