rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsbescheid vom 04.10.1996 über. Lohn/Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag 1991–1996
Tenor
1. Der Haftungsbescheid vom 04.10.1996 über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Kirchenlohnsteuer und die Einspruchsentscheidung vom 10.12.1996 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger seinen Arbeitnehmern nach dem 31.12.1988 noch steuerfreie Zinszuschüsse nach § 3 Nr. 68 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 b (e, j, g) Satz 2 EStG gewähren konnte.
Der Kläger, der als Steuerberater selbständig tätig ist, zahlte zwei Arbeitnehmern jährlich 2.000,– DM als Zuschuß zu deren Zinsaufwendungen für Darlehen, die sie zum Zweck der Errichtung der eigengenutzten Wohnung aufgenommen hatten. Die Zuschüsse gewährte der Kläger seit dem 01.01.1988.
1. Die streitentscheidende Frage hat folgenden Hintergrund:
Bis zum 31.12.1988 waren Zuschüsse bis zu 2.000,– DM nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfrei, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährte, um dessen Zinsbelastung zu verringern, die durch Darlehen zum Zwecke der Errichtung eigengenutzten Wohnraums verursacht war.
Diese Regelung, die einerseits mit Ablauf des Jahres 1988 außer Kraft gesetzt wurde, galt andererseits kraft der in § 52 Abs. 2 b (e, j, g) Satz 2 EStG enthaltenen Übergangsregelung bis zum Jahr 2000 bei Darlehen fort, die der Arbeitnehmer vor dem 01.01.1989 erhalten hat.
Zwischen den Beteiligten ist nun streitig, ob diese Voraussetzung der Übergangsregelung erfüllt ist.
2. Der Arbeitnehmer … und seine Ehefrau hatten erstmals am 01.06.1979 einen Vertrag mit der Sparkasse … über ein Darlehen über 130.000,00 DM geschlossen und zwar mit einer Zinsbindungsfrist bis April 1983 zu 6,5 % Zinsen jährlich mit einer Tilgung von jährlic...