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FG Nürnberg Beschluss vom 17.03.2010 - 1 V 1379/2009

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung) ist ernstlich zweifelhaft, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen nicht mehr möglich ist

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Mindestbesteuerung gemäß § 8 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG anzuwenden ist, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (z.B. § 8c KStG, § 12 Abs. 3 UmwStG) ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

KStG § 8c; EStG § 10d Abs. 2; FGO § 69; UmwStG § 12 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.08.2010; Aktenzeichen I B 49/10)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt § 8 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung), dessen Verfassungswidrigkeit von der Antragstellerin behauptet wird, anwenden durfte.

Die Antragstellerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH, für die zum 31.12.2006 ein Verlustvortrag in Höhe von 35.303.643 € festgestellt worden war. Der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2007 betrug 4.361.627 €.

Nach Anwendung des § 8 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung) versagte das Finanzamt den Verlustabzug zum Teil und setzte am 13.07.2009 die Körperschaftsteuer für 2007 in Höhe von 331.273 € gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der B GmbH fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 05.08.2009 Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Am 01.09.2009 lehnte das Finanzamt den AdV-Antrag ab. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden nicht und die Vollziehung habe keine unbillige Härte zur Folge.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 10.09.2009 im gerichtlichen AdV-Verfahren die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2007 beantragt.

Unter Bezugnahme auf ihre Einspruchsbe...

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