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FG Münster Urteil vom 31.07.2008 - 4 K 610/07 E (veröffentlicht am 01.10.2008)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verteilung eines Kirchensteuerüberhangs bei rückwirkender sog. Kaskadenänderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aus dem Begriff der "Aufwendung" in § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, die den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten. Daran fehlt es, wenn Sonderausgaben (erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums) erstattet werden.

2) Bei einer in späteren Jahren erfolgten Erstattung von Kirchensteuern darf auf noch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO änderbare Einkommensteuerbescheide nur derjenige Anteil der gesamten Erstattung zurückgetragen werden, der auch auf jeweils diesen Veranlagungszeitraum entfällt (entgegen OFD Frankfurt v. 5.3.2008 - S 2221 A-8-St 218). Eine Kürzung des Kirchensteuerabzugs in darüber hinausgehender Höhe ist nicht statthaft, wenn zwischen Erstattung und Verrechnungsjahr ein Jahr liegt, in dem sich Kirchensteuerzahlung und Erstattung gegenseitig aufgehoben haben.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, in welcher Höhe als Sonderausgaben berücksichtigte Kirchensteuern durch Rücktrag eines Erstattungsüberhangs im Zweitfolgejahr gekürzt werden können.

Der Kläger (Kl.) klagt für sich und für seine inzwischen verstorbene Ehefrau. Die Eheleute waren verheiratet und wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die bei Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1997 als Sonderausgaben anerkannten Kirchensteuern beliefen sich laut Bescheid vom 18.02.2000 auf 40.862,– DM (Saldo aus in 1997 gezahlten 58.724,– DM und in 1997 erstatteten 17.862,– DM).

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1998 zunächst mit Bescheid vom 22.06.1999 und zuletzt mit Bescheid vom 02.11.2000, ...

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