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FG Münster Urteil vom 31.01.2002 - 3 K 4712/97 Erb (veröffentlicht am 01.04.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bei rückzuübertragendem Grundstück

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Schenkung eines Grundstücks, das in das Volkseigentum der DDR überführt und dessen Rückübertragung beantragt worden ist, ist frühestens in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hierüber entschieden und das Eigentum dem Beschenkten übertragen hat.

2) Ist der Schenker vor diesem Zeitpunkt verstorben, so ist diese Schenkung beim Erwerb von Todes wegen nicht als Vorschenkung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1, 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2005; Aktenzeichen II R 16/02)

 

Gründe

Streitig ist der bei einem Erwerb von Todes wegen anzusetzende Wert.

Die am 12.10.1993 verstorbene Mutter des Klägers (Kl.) hat dessen Schwester E. (E.) zur Alleinerbin eingesetzt. Der Kl. und seine andere Schwester I. erhielten den Pflichtteil. Im Rahmen der Nachlaßwertfeststellung erfuhr das Finanzamt von Vorschenkungen der Erblasserin an den Kl. Der Kl. erklärte eine Barschenkung von 90.000 DM von seiner Mutter sowie die schenkweise Übertragung eines Hausgrundstücks in H. im Juni 1991. Für diese Vorschenkungen ermittelte das Finanzamt zunächst einen Wert von 248.500 DM (Einheitswert 63.400 DM × 250 % = 158.500 DM + 90.000 DM bar). Diesen Vorschenkungswert rechnete das Finanzamt dem Pflichtteilsnachlaßwert hinzu und setzte durch Erbschaftsteuer(ErbSt)-Bescheid vom 07.06.1995 die ErbSt auf 43.064 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit seinem Einspruch wendete sich der Kl. gegen den für das Grundstück in H. mit 63.400 DM angesetzten Einheitswert. Durch Bescheid vom 24.10.1946 sei der Einheitswert auf den 01.01.1935 m...

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