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FG Münster Urteil vom 30.06.2015 - 13 K 3126/13 E,F (veröffentlicht am 15.08.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den Nichtabschluss eines neuen Vertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Entschädigung für "entgehende" Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG liegt auch dann vor, wenn Schadensersatz dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

2) Für eine einengende Auslegung des Wortlauts des § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG oder für eine teleologische Reduktion besteht kein Anlass.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, §§ 34, 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2016; Aktenzeichen IX R 33/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob gewerbliche Verluste aus den Jahren 2002 bis 2004 im Streitjahr 2005 zu berücksichtigen sind und ob und in welchem Umfang eine Schadensersatzzahlung im Streitjahr 2009 steuerpflichtig ist.

Der am …1946 geborene Kläger ist geschieden und wurde in den Streitjahren 2005, 2009 und 2010 allein zur Einkommensteuer veranlagt.

Er war seit dem …1995 hauptamtliches Mitglied des Vorstandes der X-Bank. Der Dienstvertrag wurde durch die Bank bereits im Jahr 1997 ordentlich mit Wirkung zum 31.3.1999 gekündigt. Für diesen Zeitpunkt war eine Fusion mit einer anderen Bank geplant, wobei der Kläger nach der Fusion eine Vorstandsposition in der fusionierten Bank erhalten sollte.

Das frühere Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, die rechtliche Vorgängerin der heutigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: „BaFin”), forderte die X-Bank mit Bescheid vom 2.6.1998 auf, den Kläger wegen vermeintlich mangelnder fachlicher Eignung als Vorstandsmitglied abzuberufen. In dem Bescheid war ausgeführt, in welcher Weise der Kläger seine Pflichten als Geschäftsführer angeblich verletzt hatte. Die Behörde bezog sich hierbei auf Hinweis...

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