Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach Lehre und abgebrochenem Studium
Leitsatz (redaktionell)
Unterhaltsleistungen im Zusammenhang mit einer weiteren Ausbildung des Kindes können dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn nach abgeschlossener Lehre und Abbruch eines fortgeschrittenen Studiums der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes entfallen ist.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1, § 1610 Abs. 2; EStG § 33a Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Für das Streitjahr 1996 folgte der Beklagte mit Vorbehaltsbescheid vom 12.08.1997 der eingereichten Erklärung und setzte die Einkommensteuer auf … DM fest. Im Wege des Einspruchs legten der Kläger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau eine „Anlage Kinder” zur Einkommensteuererklärung vor und beantragten für ihren Sohn … (geb. … .1968; fortan: B.) einen Ausbildungsfreibetrag. Er absolviere zur Zeit eine Pilotenausbildung; sie hätten ihn mit 10.931 DM unterstützt. Der Sohn habe folgenden Ausbildungsgang:
- 01.09.1987-18.02.1991: Abgeschlossene Lehre zum Industriemechaniker, Maschinen- und Systemtechnik in
- ab 01.08.1991: Erlangung der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung an der Fachoberschule für Technik in
- 04.07.1992-30.09.1992: Arbeitslosigkeit
- 01.10.1992-02.11.1992: Wehrdienst
- 1992-1995: Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität/Gesamthochschule
- Januar 1996-März 1998: Pilotenausbildung in … mit dem Erwerb der Berufspilotenlizenz.
In den Jahren 1993 und 1994 erhielt B. eine Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Ab 1995 stellte B. keine Anträge auf Ausbildungsförderung mehr.