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FG Münster Urteil vom 30.03.2017 - 13 K 3907/15 Kg (veröffentlicht am 01.04.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Absendung einer Einspruchsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ist die Absendung einer Einspruchsentscheidung durch Absendevermerk der Poststelle des FA festgehalten, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Aufgabe zur Post an dem vermerkten Tag.

2) Fehlt ein Absendevermerk der Poststelle kann die Behörde zum Nachweis der Aufgabe darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung vom dem vermerkten Postaufgabetag und dem tatsächlichen Aufgabetag zu bieten.

3) Zur Widerlegung der 3-Tagesvermutung der Bekanntgabe nach Aufgabe zur Post muss der Stpfl. Beweisvorsorge treffen, insbesondere den Briefumschlag mit Poststempel vorhalten.

 

Normenkette

AO § 122

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2018; Aktenzeichen III R 27/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er hatte ab August 2011 einen Wohnsitz im Inland in C. und seit August 2014 in D.. Er stellte am 04.09.2012 einen Antrag auf Kindergeld für seine Töchter E., geboren am …1993, und F., geboren am …2004. Die Beklagte lehnte den Kindergeldantrag mit Verfügung vom 30.04.2013 ab. Den hiergegen von dem Kläger am 13.05.2013 eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.11.2015 als unbegründet zurück. Auf der Einspruchsentscheidung ist vermerkt: „abgesandt am 06.11.2015”.

Der Kläger hat am 10.12.2015 Klage erhoben.

Im Laufe des Klageverfahrens stellte die Beklagte unstreitig, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für die Tochter E. für den Zeitraum von August 2011 bis April 2013 und für die Tochter F. für den Zeitraum von August 2011 bis November 2015 vorliegen. Jedoc...

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