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FG Münster Urteil vom 29.10.1996 - 6 K 2276/96 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.1997; Aktenzeichen IV R 5/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert beträgt 38.218 DM.

 

Gründe

Streitig ist, ob die Wertminderung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken infolge einer Sandausbeutung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zu berücksichtigen ist.

Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Sie haben Gütergemeinschaft vereinbart.

Sie erzielen Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in G., T. dessen land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche laut EW-Bescheid zum 01.01.1989 84,5879 ha betrug. Die Kl. ermitteln den Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (BStG).

Zum Betriebsvermögen gehören u.a, die Flächen „K.” Gemarkung T. Flur 10 Flurstücke 13, 14, 17 und 18, in einer Größe von insgesamt 12,7198 ha.

Die Kl. schlossen am 08.04.1961 einen schriftlichen Abgrabungsvertrag über das in den Flächen vorhandene Sandvorkommen mit der Fa. O. in M..

Die Fa. O. führte die Abgrabungen aufgrund der ihr am 01.09.1983 durch den Regierungspräsidenten M. erteilten Abgrabungsgenehmigung durch. Die Entsandungen erfolgten in den Jahren 1985–1989.

Nach Durchführung der Entsandung verblieben von dem vorher als Ackerflächen genutzten Grund und Boden eine Wasserfläche von 9,2101 ha, ein Uferstreifen von 1,134 ha und restliches Ackerland von 2,3763 ha auf dem Flurstück 18.

Die Fläche ist rechtskräftig zum 27.03.1988 unter Naturschutz gestellt und gehört zum Naturschutzgebiet „H.”.

Die Flächen blieben während und nach der Entsandung im Betriebsvermögen des land- und forstwi...

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