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FG Münster Urteil vom 29.08.1995 - 13 K 228/95 Kfz

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung eines umgebauten Geländewagens als LKW.

Der Kläger (Kl.) ist seit dem 08.04.1994 Halter des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs (Fz) mit dem amtlichen Kennzeichen (Kz) … Bei dem Fz handelt es sich um ein Geländefahrzeug der Fa. Toyota vom Typ Land Cruiser. Das Fz ist ein Serienfahrzeug mit einer Länge von 4,12 m und hat eine Nutzlast von 710 kg bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.510 kg. Es ist ausgerüstet mit einem nichtschadstoffarmen Dieselmotor mit einem Hubraum von 2.982 qcm, der dem Fz eine Höchstgeschwindigkeit von 150 km/h verleiht. Mit Bescheid vom 17.05.1994 setzte der Beklagte (Bekl.) für das vorgenannte Fz des Kl. eine Jahressteuer von 1.365,00 DM fest, was einem Steuersatz von 45,50 DM je angefangene 100 ccm Hubraum entsprach.

Mit seinem am 06.06.1994 eingegangenen Schreiben vom 01.06.1994 beantragt der Kl. beim Bekl., ihm einen neuen Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt)-Bescheid zu erteilen, nachdem sein Fz zum LKW umgeschrieben worden war. Damit hat es folgende Bewandnis:

Der Kl. hatte, nachdem er aus seinem Fz die hintere Rücksitzbank entfernt, hinter den beiden Vordersitzen eine Trennwand angebracht sowie das Fz mit einer Bockkupplung versehen hatte, sein Fz dem Rheinisch-Westfälischen TÜV vorgeführt. Der TÜV hat lt. vorliegendem Prüfprotokoll daraufhin die Bauart des Fz mit „LKW geschlossener Kasten– bescheinigt. Dementsprechend war in dem vom zuständigen Straßenverkehrsamt (StVA) neu ausgestellten Fahrzeugschein die Bauart mit „LKW geschlossener Kasten– verzeichnet. Die Zahl der Sitzplätze belief sich nach...

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