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FG Münster Urteil vom 28.09.2005 - 10 K 6281/02 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gewerbesteuerzerlegung eines Spielhallenunternehmens auf 55 Standorte von Geldspielautomaten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags nach dem Verhältnis der Arbeitnehmerlöhne, hier ausschließlich bezogen auf den Ort der Geschäftsleitung einer GmbH, an dem drei Geschäftsführer als einzige Arbeitnehmer beschäftigt sind, ohne weitere Erstreckung auf die Automatenaufstellorte entspricht dem § 29 GewStG. Sie ist nicht unbillig im Sinne von § 33 Satz 1 GewStG.

 

Normenkette

GewStG §§ 29, 33 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.06.2006; Aktenzeichen I B 171/05)

BFH (Beschluss vom 19.06.2006; Aktenzeichen I B 171/05)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrags 2000 auf Grund des § 33 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf alle Städte und Gemeinden (Beigeladene zu 2. – 55.), in denen die Fa. N. gesellschaft mbH (künftig: GmbH), die Beigeladene zu 1, sogenannte Spielhallen unterhält.

Die GmbH ist Inhaberin gewerberechtlicher Spielhallenkonzessionen i.S.d. § 33 i Gewerbeordnung. Auf der Grundlage dieser Erlaubnis stellt die GmbH – zusammen mit weiteren Konzessionsträgern – in 55 Städten Geldspielgeräte in Spielhallen auf. Die Spielhallen stehen im Eigentum der N. GmbH & Co KG (nachfolgend: KG) bzw. werden von der KG von Dritten angemietet. Sowohl die GmbH als auch die KG gehören zum H. Konzern. Zwischen der GmbH und der KG bestehen folgende vertragliche Vereinbarungen – auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird – für sämtliche Spielhallen in den 55 Städten und Gemeinden:

  • Die KG überlässt der GmbH die zur Aufstellung in den Spielhallen bestimmten Spielgeräte mit Pachtvertrag vom 31.10.1987.
  • Die KG überlässt der GmbH im Rahmen eines Mietverhältnisses die für die ...

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