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FG Münster Urteil vom 28.01.2021 - 5 K 436/20 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht der Finanzbehörde auf elektronische Übermittlung des Inhalts der E-Bilanz.

2. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 und 2 AO liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre.

Normenkette

AO § 150 Abs. 8 S. 1; AO § 150 Abs. 8 S. 2; EStG § 5b

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, von der Pflicht gem. § 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung (nachfolgend auch E-Bilanz) befreit zu werden.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen für Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Haus- und Wohnungsverwaltung, IT-Programmierung, -Beratung, -Schulung und -Systemeinführung, Unternehmensberatung, Personalberatung, Konzeption von Altersvorsorgesystemen, Organisation, Projektmanagement, Öffentlichkeitsarbeit und sonstige kaufmännische, organisatorische und logistische Dienstleistungen.

Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist seit ihrer Gründung am 16.12.2004 Herr A. Er ist diplomierter Volkswirt sowie ausgebildeter und staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker. Im Jahr 2016 erhielt er von der Klägerin ein Jahresgehalt i.H.v. 6.453,10 €.

Die Klägerin erzielte in den Jahren 2014 bis 2018 folgende wirtschaftliche Ergebnisse:

Jahr

Umsatz

Gewinn/Verlus...

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    Einkommensteuergesetz / § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
    Einkommensteuergesetz / § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

      (1)[1] 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem ...

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