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FG Münster Urteil vom 27.08.2002 - 1 K 5930/01 E (veröffentlicht am 01.10.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten zu einer neben der Arbeitsstätte länger als 3 Monate besuchten Fortbildungsstätte nach Dienstreisepauschsätzen abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Fahrtkosten zu einer berufsbegleitenden, fortbildenden Fachschule neben einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte sind, wenn der Fachschulbesuch befristet ist, auch über 3 Monate hinaus als Dienstreisekosten nach der üblichen Pauschale abziehbar.

2) Die Fachschule wird nach der Verkehrsanschauung nicht zu einer neuen regelmäßigen Arbeitsstätte, die an die Stelle der zuvor schon aufgesuchten Arbeitsstätte träte.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 3, 3 Nr. 4, Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Pkw-Fahrten zu einer auswärtigen Fortbildungsstätte auch über die ersten drei Monate hinaus mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten (WK) abgezogen werden dürfen.

Der in B. wohnhafte Kläger (Kl.) ist als Industriemechaniker in U. nichtselbständig tätig. Zusätzlich besuchte er seit August 1999 die Fachschule Maschinentechnik in B., …. Wenn er Spätschicht hatte (Arbeitsbeginn 14.00 Uhr), fand der Schulbesuch vormittags (9.15 – 12.30 Uhr) statt, ansonsten abends (Schichtende 14.00 Uhr, Schulbeginn 17.50 Uhr).

In seiner Einkommensteuer-(ESt-)Erklärung für das Streitjahr 2000 machte der Kl. – neben anderen WK, u.a. für Fahrten zu Lerngemeinschaften – für den Schulbesuch Fahrtkosten für 117 Fahrten zu je 55 km einfache Entfernung mit dem Kilometerpauschbetrag von 0,52 DM/km als WK geltend (6.692,40 DM).

Der Beklagte (Bekl.) berücksichtigte im Bescheid vom 8.6.2001 hingegen nur die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltende Entfernungspauschale von 0,70 DM je Entfernungs-km (4.504,50 DM) und setzte die ESt für das Jahr 2000 auf 8.180 DM fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. I...

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