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FG Münster Urteil vom 27.07.2005 - 10 K 5038/04 Kg (veröffentlicht am 15.01.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Beschäftigungssuchend i.S.d. Vorschriften des SGB III ist nicht, wer einer Einladung zu einem Termin bei der Arbeitsvermittlung ohne Angabe von Gründen nicht folgt und sich auch nicht innerhalb von 3 Monaten seit seiner Meldung als Arbeitsuchender gemeldet hat.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1, § 38 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen III R 68/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung des festgesetzten Kindergeldes sowie seine Rückforderung.

Die Klägerin erhielt für ihren am 26.06.1985 geborenen Sohn F. nach Beendigung der schulischen Ausbildung seit September 2003 Kindergeld. Dieser hatte sich bei der Beklagten am 24.09.2003 als arbeitssuchend gemeldet. Da er nach Mitteilung der Arbeitsvermittlung einen Termin am 12.03.2004 ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm, meldete die Arbeitsverwaltung das Bewerberangebot des Sohnes der Klägerin am 15.03.2004 ab. Aufgrund eines entsprechenden Bearbeitungshinweises erhielt die Familienkasse Kenntnis von dem Meldeversäumnis sowie der Abmeldung. Da der Sohn der Klägerin auch nicht in der Berufsberatung als Bewerber um einen Ausbildungsplatz gemeldet war, stellte die Beklagte die Kindergeldzahlung ab Juni 2004 ein. Mit Bescheid vom 23.06.2004 hob die Beklagte sodann die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab April 2004 auf. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung des für April und Mai 2004 zu Unrecht gezahlten Kindergeldes in Höhe von 308,– EUR gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf. Nachdem der Sohn der Klägerin seine Meldung als arbeitssuchend am 01.07.2004 erneuert hatte, nahm die Beklagte die Kindergeld...

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