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FG Münster Urteil vom 27.04.2010 - 9 K 5258/07 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG erfasst nicht Schadensersatzleistungen, die wegen Nichterrichtung einer begünstigten Einrichtung im Sinne der Vorschrift gezahlt werden.

 

Normenkette

GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.09.2011; Aktenzeichen I R 78/10)

BFH (Beschluss vom 08.09.2011; Aktenzeichen I R 78/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Schadensersatzleistung unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchstabe d) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) fällt.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Dialysezentrum in D-Stadt in Zusammenarbeit mit der Gemeinschaftspraxis X. und Dr. Y. GbR. Während einer Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2002 verständigten sich die Klägerin und die Betriebsprüfung darauf, dass die Gewerbeerträge nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG steuerfrei seien. Es handele sich bei dem Dialysezentrum um eine „Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen”. Pflegebedürftig seien die behandelten Personen deshalb, weil sie nicht imstande seien, ihre Blase zu entleeren und insoweit auf die Hilfe des Dialysezentrums angewiesen seien – vgl. BMF vom 14. November 1997 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, BStBl I 1997, 957, § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs XI – (so die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Januar 2004).

Mit Vereinbarung vom 12. Juni 1994 schloss die Klägerin mit dem Arzt Dr. med. R. Z. einen Vertrag über den Betrieb eines noch zu errichtenden Dialysezentrums in A-Stadt, der inhaltlich zumindest im Wesentlichen der Kooperationsvereinbarung mit der Gemeinschaftspraxis X. und Dr. Y. GbR entsprach. D...

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