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FG Münster Urteil vom 26.10.2001 - 11 K 4418/01 Kg (veröffentlicht am 01.12.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilige Kürzung im Falle der Zahlung von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenngleich der Wortlaut des § 65 Abs. 2 S. 1 EStG Teilkindergeld bei Bezug von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht vorsieht und somit Kindergeld überhaupt nicht zu zahlen wäre, ist § 65 Abs. 2 EStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Teilkindergeldregelung auch auf den Tatbestand des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Anwendung findet.

 

Normenkette

EStG § 65 Abs. 1 Sätze 1, 1 Nr. 2, Abs. 2, § 63 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 104/01)

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 104/01)

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Kindergeld in vollem Umfang entfällt oder nur anteilig zu kürzen ist, wenn dem Kindergeld vergleichbare Leistungen i.S. des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG gezahlt werden.

Im Haushalt des Klägers (Kl.) lebt neben dem leiblichen Kind B. das Pflegekind A. (geb. 8.12.1987). Der Beklagte (Bekl.) hob die Kindergeldfestsetzung für A. durch Bescheid vom 4.5.2001 ab Juni 2001 auf. Zur Begründung führte er aus, das Kind bezöge ein monatliches Kindergeld von der amerikanischen Sozialversicherung in Höhe von 55 US-$. Diese Leistung sei dem Kindergeld vergleichbar. Kindergeld könne auch nicht in Höhe der Differenz zwischen dem inländischen Kindergeld und dem Kindergeld aus Amerika gezahlt werden. Die Auszahlung der Differenz zur ausländischen Leistung sei in § 65 Abs. 2 EStG nicht vorgesehen.

Der Einspruch blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 8.8.2001 erhob der Kl. gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 10.7.2001 Klage. Nachdem zunächst auch streitig war, ob es sich bei den Bezügen aus Amerika um eine dem ...

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