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FG Münster Urteil vom 26.07.2012 - 4 K 4172/09 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Saldierung von Dauerschuldzinsen mit Zinserträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Dauerschuldzinsen können nicht mit Guthabenzinsen einer Festgeldanlage verrechnet werden, wenn die Darlehensvaluta bis zur Verwendung einem Festgeldkonto zugeführt wird.

 

Normenkette

GewStG a.F. § 8 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Hinzurechnungen der hälftigen Entgelte für Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr 2006 gültigen Fassung (GewStG a.F.).

Die Klägerin betreibt ein gewerbliches Unternehmen im Bereich des Behälterbaus. Im Streitjahr 2006 nahm sie mehrere zweckgebundene Bankdarlehen über insgesamt 6 Mio. EUR für die Anschaffung von Maschinen bei der E Bank und bei der Sparkasse T auf. Den Auszahlungsbetrag, der sich nach Abzug des Agios auf 5,7 Mio. EUR belief, legte die Klägerin zunächst als Festgeld bei der jeweiligen darlehensgebenden Bank an, da sich die Anschaffung der Maschinen verzögerte. Die Darlehensverträge wurden auf Laufzeiten abgeschlossen, die länger als ein Jahr betrugen. Gemäß Bestätigungen der beiden Banken war die Klägerin nicht befugt, frei über die angelegten Darlehensmittel zu verfügen. Die Darlehenszinsen beliefen sich im Streitjahr auf insgesamt 26.472,91 EUR und die Guthabenzinsen aus den Festgeldkonten auf 25.344,– EUR. Die Darlehensmittel wurden in den Jahren 2007 und 2008 für die beabsichtigten Investitionen verwendet.

In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2006 gab die Klägerin bei den Entgelten für Dauerschulden lediglich den Differenzbetrag aus Schuld- und Guthabenzinsen für Zwecke der Hinzurechnung an. Der Beklagte erließ zunächst einen Bescheid, in dem der Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung der erklärten Hinzurechnungen festgesetzt wurde.

Eine vom Finanzamt f...

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