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FG Münster Urteil vom 26.07.2012 - 3 K 207/10 E (veröffentlicht am 15.09.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine neue Tatsache bei Erkennbarkeit aus Grundbesitzakte

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine die Einkommensteuer erhöhende Änderungsfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet aus, wenn die Tatsachen, auf die das FA die Änderung stützt, bei Erlass des Erstbescheids bereits aus dem Inhalt der Grundbesitzakte ohne weiteres erkennbar waren.

2) Sind die Tatsachen bereits keine neuen, rechtfertigt auch die Mitwirkungspflichtverletzung des Stpfl. eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2003, 2005 und 2006 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) vorliegen.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschiedener Immobilien. Es handelt sich dabei unter anderem um das Mietwohngrundstück A-Straße 1 in E sowie um Wohnflächen auf dem Grundstück B-Straße 2 in L. Das Grundstück A-Straße 1 hat der Kläger im Jahre 2001 von seiner damaligen Ehefrau C 2, von der er seit Februar 2002 dauernd getrennt lebte und von der er seit 2005 geschieden ist, zu einem Kaufpreis in Höhe von X DM erworben. Das ursprünglich mit einem Wohnhaus und Stallungen bzw. einer Scheune bebaute Grundstück B-Straße 2 hat der Kläger im Jahre 1994 nebst weiteren unbebauten Grundstücksflächen erworben. Im notariellen Kaufvertrag vom 22.07.1994 sind als Kaufpreise für das bebaute Grundstück B-Straße 2 X DM und für die unbebauten Grundstücksflächen X DM aufgeführt. Das Wohnhaus des Grundstücks B-Straße 2 nutzte der Kläger auch in den Streitjahren zu eigenen Wohnzwecken. Die sich in den anderen Gebäudeteilen befindenden Wohnflächen waren auch in den Streitjahren fremdvermietet. Das Mietwohngrundstück ...

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