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FG Münster Urteil vom 26.06.2003 - 14 K 1515/98 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung für Verzicht auf Witwenpension bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine tarifbegünstigte Entschädigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Verzichtet die Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die weiterhin als Arbeitnehmerin in der GmbH beschäftigt ist, auf die zugesagte Witwenpension, so stellt die hierfür gezahlte Abfindung keine tarifbegünstigte Entschädigung dar.

 

Normenkette

EStG § 24 Nrn. 1, 1 Buchst. a, §§ 34, 34 Abs. 1-2, 2 Nr. 2, Abs. 3, §§ 173, 173 Abs. 1, 1 S. 1; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 24

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen XI R 12/04)

BFH (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen XI R 12/04)

 

Tatbestand

Es ist zu entscheiden, ob die Ablösung des Versorgungsanspruchs der Witwe des Gesellschafter-Geschäftsführers (Gf.) einer GmbH bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis als tarifbegünstigte Entschädigung zu beurteilen ist (§ 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin (Klin.) ist die Witwe des am 10.05.1994 verstorbenen (R.). R. war Gesellschafter-Gf. der Firma R GmbH (GmbH). Die Klin. erzielte als Prokuristin der GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie hielt zunächst 5 v.H. der GmbH-Anteile und nach dem Tod ihres Ehemannes R. 65 v.H. der GmbH-Anteile. Ihre Tochter U (U.) war Geschäftsführerin der GmbH und hielt 35 v.H. der GmbH-Anteile. Die GmbH erzielte in den Jahren 1989 bis 1994 folgende Ergebnisse:

Jahr

Umsatz

DM

Jahresfehlbetrag

DM

Überschuldung lt. Bilanz

DM

1989

4.400.989

137.915

54.569

1990

5.985.821

+ 4.482

112.199

1991

4.465.252

108.500

220.699

1992

5.563.635

5.551

226.250

1993

2.287.934

239.013

465.264

1994

1.882.011

67.947

533.210.

In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1994 erklärte die Klin. im Rahmen ihrer Einkünfte aus nich...

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