Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung für Verzicht auf Witwenpension bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine tarifbegünstigte Entschädigung
Leitsatz (redaktionell)
Verzichtet die Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die weiterhin als Arbeitnehmerin in der GmbH beschäftigt ist, auf die zugesagte Witwenpension, so stellt die hierfür gezahlte Abfindung keine tarifbegünstigte Entschädigung dar.
Normenkette
EStG § 24 Nrn. 1, 1 Buchst. a, §§ 34, 34 Abs. 1-2, 2 Nr. 2, Abs. 3, §§ 173, 173 Abs. 1, 1 S. 1; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 24
Nachgehend
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob die Ablösung des Versorgungsanspruchs der Witwe des Gesellschafter-Geschäftsführers (Gf.) einer GmbH bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis als tarifbegünstigte Entschädigung zu beurteilen ist (§ 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin (Klin.) ist die Witwe des am 10.05.1994 verstorbenen (R.). R. war Gesellschafter-Gf. der Firma R GmbH (GmbH). Die Klin. erzielte als Prokuristin der GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie hielt zunächst 5 v.H. der GmbH-Anteile und nach dem Tod ihres Ehemannes R. 65 v.H. der GmbH-Anteile. Ihre Tochter U (U.) war Geschäftsführerin der GmbH und hielt 35 v.H. der GmbH-Anteile. Die GmbH erzielte in den Jahren 1989 bis 1994 folgende Ergebnisse:
Jahr |
Umsatz DM |
Jahresfehlbetrag DM |
Überschuldung lt. Bilanz DM |
1989 |
4.400.989 |
137.915 |
54.569 |
1990 |
5.985.821 |
+ 4.482 |
112.199 |
1991 |
4.465.252 |
108.500 |
220.699 |
1992 |
5.563.635 |
5.551 |
226.250 |
1993 |
2.287.934 |
239.013 |
465.264 |
1994 |
1.882.011 |
67.947 |
533.210. |
In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1994 erklärte die Klin. im Rahmen ihrer Einkünfte aus nich...