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FG Münster Urteil vom 26.04.1999 - 4 K 7527/97 L (veröffentlicht am 15.05.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rabattfreibetrag für nur teilweise vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Druckt ein Unternehmen für ein Schwesterunternehmen Tageszeitungen und gewährt das Unternehmen im Einverständnis mit dem Schwesterunternehmen seinen Arbeitnehmern ein Freiexemplar der Tageszeitung, so ist für den geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer ein Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, 2 S. 3, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2002; Aktenzeichen VI R 88/99)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob ein Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu gewähren ist für Freiexemplare einer Tageszeitung, die die Klägerin (Klin.) an ihre Arbeitnehmer abgibt und die sie für ihr Schwesterunternehmen druckt.

Die Klin. betreibt eine Druckerei. Einer ihrer Auftraggeber ist die Schwesterfirma, die … (= …) Beide Unternehmen sind neben weiteren Firmen aus einem früher gemeinsamen Unternehmen hervorgegangen und stellen nunmehr selbständige Firmen dar. Die Klin. ist mit dem Satz und dem Druck der … beauftragt. Das auf diese Weise fertiggestellte Produkt, die … wird an eine Vertriebsfirma übergeben. Die Klin. berechnet ihre Leistung gegenüber der … zunächst in 11 monatlichen Abschlagszahlungen, denen mit der 12. Rechnung die Jahresschlußrechnung folgt. Die … hat der Klin. gestattet, die Zeitungen an die Arbeitnehmer der Klin. kostenfrei abzugeben. Hiervon wird auch Gebrauch gemacht. Den Arbeitnehmern der Klin. ist es gestattet, Zeitungen ohne Entgelt mit nach Hause zu nehmen. Soweit die Arbeitnehmer der Klin. sich die Zeitungen über die Vertriebsfirma zustellen lassen, ist von ihnen die übliche Zustellgebühr zu entrichten, nicht aber ein Betrag für den Erwerb der Zeitungen.

Die Zahl der Arbeitnehmer, die ...

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