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FG Münster Urteil vom 26.02.2015 - 3 K 3065/14 Erb (veröffentlicht am 01.05.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorerwerbe - Steuerberechnung für eine Abfindung gesetzlicher Erben an einen weichenden Erben vor Eintritt des Erbfalls

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Steuerberechnung für eine Abfindung, die von gesetzlichen Erben an einen weichenden Erben vor Eintritt des Erbfalls gezahlt wird, sind Vorschenkungen des zukünftigen Erblassers nicht anzurechnen.

 

Normenkette

ErbStG §§ 16, 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2017; Aktenzeichen II R 25/15)

 

Tatbestand

Streitig ist bei einer Schenkung zwischen Brüdern, bei der sich die Steuerklasse ausnahmsweise nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser richtet, welcher Freibetrag anzusetzen ist und ob Vorschenkungen des künftigen Erblassers zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und seine drei Brüder schlossen am 14.02.2006 einen Erbschaftsvertrag. Darin verzichtete der Kläger für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruches einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche. Seine drei Brüder verpflichteten sich, an ihn zum Ausgleich seines Verzichts auf die Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche je X Euro zu zahlen. Die Parteien waren sich darüber einig, dass dieser Vertrag auch dann Bestand haben solle und die gezahlten Abfindungen nicht zurückzugewähren seien, wenn der Kläger nach dem Tode seiner Mutter nicht Erbe wird und keinen Pflichtteilsanspruch erwirbt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erbschaftsvertrag vom 14.02.2006 (UR-Nr. der Notarin U in A) Bezug genommen.

Da der Vater des Klägers und seiner Brüder vorverstorben war, betreffen die Vereinbarungen lediglich die Erbfolge nach ihrer Mutter.

Der Kläger gab drei Schenkun...

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