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FG Münster Urteil vom 26.02.2009 - 11 K 3579/06 F (veröffentlicht am 15.04.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung von Sonderbetriebsausgaben durch Ergänzungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Feststellung von Sonderbetriebsausgaben durch einen Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO ist zulässig, wenn weder die Feststellungserklärung noch der Feststellungsbescheid eine Eintragung zu den Sonderbetriebsausgaben enthält.

 

Normenkette

AO § 179 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.2012; Aktenzeichen IV R 19/09)

BFH (Urteil vom 26.04.2012; Aktenzeichen IV R 19/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO vorliegen.

Die Klägerin (Klin.) – ein eingetragener Verein – war Kommanditistin der Y. GmbH & Co KG (im Folgenden kurz Y. KG) und zugleich auch an der Komplementär-GmbH, der Y. GmbH (kurz: Y. GmbH), mit einer Stammeinlage von 300.000 DM beteiligt.

Der Feststellungsbescheid der Y. KG für das Streitjahr 2001 erging am 18.07.2003. Angaben zu Sonderbetriebseinnahmen oder – ausgaben enthalten der Bescheid und die Feststellungserklärung nicht, und zwar weder für die Klin. noch für die anderen Gesellschafter. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Rahmen einer bei der Klin. durchgeführten Betriebsprüfung beanstandete der Prüfer eine Teilwertabschreibung i.H.v. 200.000 DM, die die Klin. im Jahr 2001 in ihrem Jahresabschluss auf ihre Beteiligung an der Y. GmbH vorgenommen hatte. Die Bedenken des Prüfers bezogen sich nicht auf die Höhe der Abschreibung, sondern allein darauf, dass die GmbH-Beteiligung der Klin. zu deren notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der Y. KG gehöre und die Teilwertabschreibung folglich dort zu erfassen sei.

Die Klin. schloss sich dieser Auffassung an und stellte am 22.09.2005 einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheids zum Feststellungsbescheid der Y. KG un...

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