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FG Münster Urteil vom 26.02.2003 - 1 K 1545/01 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes in einem ausländischen Internat als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für den Schulbesuch seines hochbegabten Kindes in einem ausländischen Internat erwachsen, können nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn die Hochbegabung entweder vorab als Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen ist oder wenn sich die medizinische Notwendigkeit des Schulbesuchs aus anderen amtlichen Unterlagen offensichtlich ergibt.

2) Eine Berücksichtigung des Schuldgeldes als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kommt nur beim Besuch inländischer Schulen in Betracht. Diese sachliche Begrenzung des Ausgabenabzugs verstößt nicht gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 9, §§ 33, 33 Abs. 1; EGVtr Art. 12, 49; EStG § 10

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Schulkosten für ein schottisches Internat als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1999 angesetzt werden können.

Die Kläger werden im Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug laut Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26.10.2000 DM 102.378. Ihre Kinder K, geboren am 21.3.1983, und F geboren am 31.7.1984, besuchten im Streitjahr die Cademuir International School in Schottland. Für den Besuch dieser Schule haben die Kläger Schulgeld in Höhe von GBP 13.512,50 gezahlt. Dieses wurde von Ihnen anhand der damaligen Umrechnungskurse mit 39.638,04 DM angegeben. Daneben haben sie im Streitjahr für Reisekosten der Kinder weitere 4.255,96 DM ausgegeben, so daß insgesamt 43.894 DM für den Schulbesuch der Kinder in Schottlan...

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