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FG Münster Urteil vom 25.09.2015 - 11 K 1830/13 E (veröffentlicht am 15.12.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung an einen GmbH-Gesellschafter aus der Veräußerung seiner Anteile an einen Mitgesellschafter aufgrund einer "Pool-Vereinbarung" als Entgelt für eine sonstige Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG

Leitsatz (redaktionell)

Eine Zahlung, die ein GmbH-Gesellschafter aus der Veräußerung seiner Anteile an einen Mitgesellschafter aufgrund einer "Pool-Vereinbarung" erhält, ist Entgelt für eine sonstige Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG, wenn der Anspruch auf Ausgleichszahlung unabhängig von der Veräußerung war.

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2017; Aktenzeichen IX R 46/15)

BFH (Urteil vom 11.04.2017; Aktenzeichen IX R 46/15)

Tatbestand

Streitig ist, ob eine vom Finanzinvestor X. an den Kläger geleistete Zahlung als steuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG oder als nach § 17 EStG nicht steuerbare Kaufpreiszahlung für einen Gesellschaftsanteil an der Y. GmbH zu qualifizieren ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit vielen Jahren bei der Y. GmbH (nachfolgend: „Y. GmbH” oder „GmbH”) als Prokurist tätig und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.

Im Jahr 1997 befand sich die GmbH in einer wirtschaftlichen Krise. Hierdurch sahen sich die Familiengesellschafter veranlasst, einen Geschäftsanteil von 40% an den Finanzinvestor X. (nachfolgend auch X. genannt) zu veräußern. Der Finanzinvestor drängte darauf, dass sich die leitenden Angestellten der GmbH zur Herstellung einer engeren Bindung an dieser beteiligten. Infolgedessen erwarb der Kläger im Jahr 1997, wie auch weitere leitende Angestellte, im Rahmen einer Kapitalerhöhung einen Geschäftsanteil an der GmbH. Die von den leitenden Angestellten geleistete ...

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