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FG Münster Urteil vom 25.04.2013 - 3 K 2972/12 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendungszeitpunkt bei Geldschenkung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zuwendungszeitpunkt bei einer Geldschenkung im Wege der Überweisung ist der Tag der Ausführung des Überweisungsauftrags.

 

Normenkette

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen II R 52/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger mit der Überweisung eines Kontovermögens am 09.01.2004 je eine Schenkung seines Vaters und seiner Mutter erhalten hat, oder ob es sich lediglich um eine Schenkung seiner Mutter handelte.

Die Eltern des Klägers unterhielten bis Anfang 2004 bei den ausländischen Banken Bank 1, Bank 2 und Bank 3 jeweils ein Konto. Es handelte sich um Gemeinschaftskonten der Eltern des Klägers. Beide Elternteile konnten unabhängig von einander über das Vermögen verfügen. Das Vermögen wurde ab Mitte der 1980er Jahre nur noch durch Verzinsung aufgebaut.

Der Vater des Klägers verstarb am 00.00.0000. Alleinerbin war aufgrund eines beim Amtsgericht L hinterlegten und notariell beglaubigten Testaments die Mutter des Klägers. Das Guthaben der drei Auslandskonten wurde nach dem Tod des Vaters auf ein jeweils neu eröffnetes Konto des Klägers bei der jeweiligen Bank gutgeschrieben. Im Einzelnen erfolgten folgende Vermögensumschreibungen:

  • • Bank 1, Tag der Vermögensumschreibung: 06.02.2004; Betrag: X Euro
  • • Bank 2, Tag der Vermögensumschreibung: 09.01.2004; Betrag: X Euro
  • • Bank 3, Tag der Vermögensumschreibung: 20.02.2004; Betrag: X Euro.

Die Überweisungen erfolgten aufgrund von Aufträgen, die ausschließlich von der Mutter des Klägers unterzeichnet waren. Das Ausstellungsdatum für den Auftrag an die Bank 1 wurde von ihr auf den 20.09.2003, für die Aufträge an die Bank 2 und an die Bank 3 jeweils auf den 10.11.2003 datiert. Zu den E...

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