Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der "ähnlichen Darbietung" in § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Auftritte von Tänzerinnen, die zur bloßen Unterhaltung des Publikums in Form einer optisch ansprechenden Leistung mit erotischem Reiz durchgeführt werden, sind keine "ähnlichen" sportlichen oder artistischen Tätigkeiten im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG. Solche Darbieten verfügen nicht über ein Mindestmaß an eigenschöpferischer Gestaltungshöhe, sondern können von nahezu jedermann erbracht werden, wenn sie sich auf das Entledigen von Kleidung beschränken.
Normenkette
EStDV § 73g; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2d, § 50a Abs. 4 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin für Steuerabzugsbeträge i.S.d. § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG haftet.
Während einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Klägerin – einer Anbieterin von … zubehör – stellte der Prüfer fest, dass anlässlich von inländischen Veranstaltungen Honorarzahlungen an ausländische Tänzerinnen geleistet wurden, ohne dass ein Steuerabzug nach § 50 a EStG vorgenommen wurde. Der Beklagte nahm dies zum Anlass, die Klägerin unter Verweis auf § 50 a Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 EStG i.V.m. § 73 g EStDV in Anspruch zu nehmen und zwar mit Haftungsbescheid vom 29.10.2001 für das II. bis IV. Quartal 1997 in Höhe von insgesamt … DM, mit Haftungsbescheid vom 12.09.2002 für das II. bis IV. Quartal 1998 in Höhe von insgesamt … Euro und mit Haftungsbescheid vom 12.09.2002 für das II. und III. Quartal 1999 in Höhe von insgesamt … Euro. Der Besteuerung zugrunde gelegt wurden – zum Teil im Schätzungswege – die Gage sowie Aufwendungen für Flug, Hotel und Verpflegung, die die Klägerin anlässlich der folgenden Veranstaltungen an verschiedene aus den USA stammende Tänzerinnen (sog. „Americ...