Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzicht auf Ersatz von Kassenfehlbeträgen als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Verzichtet ein Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern - teilweise - auf die Geltendmachung eines Kassenmankos, liegt Arbeitslohn nur insoweit vor, als dem Arbeitgeber ein entsprechender Ersatzanspruch gegenüber den Arbeitnehmern tatsächlich zustand und dieser auch durchsetzbar gewesen wäre. Dieses ist nicht der Fall, soweit der vom Arbeitgeber übernommene Anteil dem Prozeßrisiko in einem entsprechenden Mankoprozeß entspricht.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 1 S. 2
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin (Klin.) getragenen Kassenfehlbeträge der Lohnsteuer (LSt) zu unterwerfen sind.
Die Klin. beschäftigte in den Streitjahren … Personen im Kassendienst, die an Kassenplätzen innerhalb von Kassenboxen bzw. Filialen tätig sind, in denen sich jeweils mehrere, räumlich nicht voneinander getrennte Kassenplätze innerhalb einer Kassenbox befinden. Den Kassierern ist im Streitzeitraum unter Anwendung von Abschnitt 70 Abs. 2 Nr. 11 LStR jeweils ein monatliches Mankogeld in Höhe von 30 DM lohnsteuerfrei gezahlt worden. Darüber hinausgehende Kassenfehlbeträge wurden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom … zu 75 % von der Klin. getragen und zu 25 % von den betreffenden Arbeitnehmern ersetzt. Die Kassenfehlbeträge wurden täglich festgestellt, zunächst zu Lasten des Aufwandskontos „Kassenfehlbeträge” gebucht und am Ende des Kalenderjahres nach den Kassierern aufgegliedert und summiert festgestellt.
Im Anschluß an eine im Jahr 199… durchgeführte LSt-Außenprüfung ging der Beklagte (Bekl.) davon aus, daß der von der Klin. getragene Anteil der Kassenfehlbeträge steuerpflichtiger Arbeitslohn der jeweils betroffenen Kassierer...