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FG Münster Urteil vom 24.09.1998 - 14 K 5151/95 E, F (veröffentlicht am 01.09.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des Verlustabzugs auf den 31.12.1991 und 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.04.2000; Aktenzeichen IV R 56/99)

 

Tenor

Der verbleibende Verlust zum 31.12.1991 wird auf DM, der zum 31.12.1992 auf DM festgestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Strittig ist die Feststellung des verbleibenden Verlustes auf den 31.12.1991 und 1992.

Der Kläger (Kl.) versucht, Schrankwäschetrockner zu entwickeln und zu verkaufen. Er bezeichnet sich als freien Erfinder. Das Finanzamt (FA) behandelt ihn als Selbständigen.

Der Kl. gab zunächst für die Jahre 1991 und 1992 keine Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen ab. Das FA schätzte die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

1991

1992

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

… DM

… DM

Kapitalvermögen

–

… DM

VuV

… DM

… DM

…

…

Summe der Einkünfte

… DM

… DM

Altersentlastungsbetrag

… DM

… DM

…

…

Gesamtbetrag der Einkünfte

… DM

… DM

SAPb

… DM

… DM

Verlustabzug

… DM

… DM

Es ergab sich jeweils eine Steuer von 0.

Den verbleibenden Verlustabzug stelle es wie folgt fest:

31.12.1991

31.12.1992

Vortrag

… DM

… DM

… DM

… DM

…

…

… DM

… DM

Die Einsprüche begründete der Kl. nicht

Nachdem im Klageverfahren Steuererklärungen abgegeben worden waren, errechnete das FA zunächst Verluste aus selbständiger Tätigkeit von

1991:

… DM,

1992:

… DM (Bl. 123 FG-Akte).

Bei den Einnahme-Überschußrechnungen 1991 (Bl. 36 FG-Akte) und 1992 (Bl. 42 FG-Akte), die mit Verlusten von … DM bzw. … DM schließen, sind jetzt noch zwei Positionen strittig, nämlich zunächst die Zinsen H. von … DM bzw. … DM.

Mit den Zinsen hat es folgende Bewandtnis:

… (H.) ist Steuerberater und Prozeßbevollmächtigter, der den Kl. schon seit Jahren betreut. Unter dem 26.01.1982 (Bl. 80 FG-Akte) datiert eine Vereinbarun...

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