Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagen für Brand- und Einbruchmeldeanlagen
Leitsatz (redaktionell)
In ein Betriebsgebäude fest eingebaute Brand- und Einbruchmeldeanlagen sind nur dann Betriebsvorrichtungen, wenn sie in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen und nicht nur der Benutzung des Gebäudes dienen. Dies ist, unabhängig davon, ob die Anlagen für die Ausübung des Gewerbebetriebs nützlich, notwendig oder gar vorgeschrieben sind, nur dann der Fall, wenn zwischen den Anlagen und dem Betriebsablauf ein ähnlich enger Zusammenhang besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise vorliegt.
Normenkette
BewG § 68 Abs. 2, 2 Nr. 2; InvZulG § 2 Abs. 1
Nachgehend
Gründe
Die Klägerin errichtete in 1993 in Brandenburg (Fördergebiet) eine Lagerhalle. U.a. ließ sie in das Gebäude eine Brandmelde- sowie eine Einbruchmeldeanlage für einen Betrag von zusammen 572.792,– DM einbauen. Neben anderen angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern beantragte die Klägerin hierfür eine Investitionszulage von 8 v.H. nach § 2 Investitionszulagegesetz (InvZulG) 1993.
Der Beklagte beurteilte die Aufwendungen für den Brandschutz und für die Einbruchssicherung als Gebäudebestandteile und ließ die Kosten bei der Bemessung der Investitionszulage unberücksichtigt. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Die Klägerin meint, die von ihr in die Lagerhalle eingebaute Brandmeldeanlage sei eine Betriebsvorrichtung. Das Gebäude werde von ihr zur Lagerung von feuer- und explosionsgefährdeten Gegenständen genutzt. Neben Pharmarohstoffen für die Pharmaproduktion handele es sich hierbei um Druckstücke aus Papier sowie um Farben für die Verpackungsmittelindustrie. An...