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FG Münster Urteil vom 24.06.2021 - 10 K 2084/18 K,G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung und für Haftungsbeträge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten genügt bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder eine erst Jahre nach dem Bilanzstichtag durchgeführte Betriebsprüfung als das die Aufwendungen „auslösende” Ereignis noch der Umstand, dass die Steuerbescheide der Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

2. Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen können erst dann gebildet werden, wenn die Finanzverwaltung ihren Anspruch kennt bzw. die Kenntniserlangung durch diese unmittelbar bevorsteht. Daher sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, auch wenn es sich um nicht hinterzogene Steuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung handelt (hier: Lohnsteuerhaftungsbeträge), nicht im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung bzw. im Steuerentstehungsjahr, sondern erst in dem Jahr zu bilden, in dem der Sachverhalt durch die Betriebsprüfung aufgegriffen wird und der Steuerpflichtige ernsthaft mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme rechnen musste.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BpO § 4 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen XI R 19/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung (Streitjahr 2012), und darüber, ob von der Klägerin im Wege eines Haftungsbescheides nachgeforderte Lohnsteuerabzugsbeträge als Betriebsausgaben des Streitjahres 2014 zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH,...

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