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FG Münster Urteil vom 24.02.2022 - 6 K 1946/21 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Müllabfuhr und Schmutzwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entsorgung von Müll durch Bereitstellung von Restmüll- bzw. Komposttonnen und die Abfuhr des Mülls sowie die Ableitung von Schmutzwasser durch eine Stadt oder Gemeinde stellen keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar.

2. Unter dem Begriff „Haushalt” ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen zu verstehen.

3. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Personen in einem Privathaushalt erbracht werden, wozu Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen gehören.

4. Leistungen einer Stadt oder Gemeinde zur Müllabfuhr und Abwasserbeseitigung werden überwiegend nicht im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts des Steuerpflichtigen, sondern außerhalb dessen erbracht.

5. Die im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlich geregelten Entsorgung von Müll und Abwasser erbrachten Dienstleistungen werden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2, 4-5; SGB IV § 8a S. 2; EStG § 35a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.09.2022; Aktenzeichen VI R 8/22)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Müllentsorgung und Schmutzwasser als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin sowie ihr am 00.00.2021 verstorbener Ehemann, Herr T 2, wurden für das Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in der A-Straße 1 in U, Erdgeschoss rechts. Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Herrn T 2 ist die Kläg...

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