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FG Münster Urteil vom 23.05.2019 - 3 K 1007/18 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigte Besteuerung von nachbezahlten Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

Leitsatz (redaktionell)

Überstundenvergütungen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt werden, sind als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern.

Normenkette

EStG § 34

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2021; Aktenzeichen VI R 23/19)

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbarte Vergütung von Überstunden zu außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bei der E GmbH (E GmbH) als Arbeitnehmer nichtselbständig tätig. Er erbrachte in den Jahren 2013 bis 2015 rund 330 Überstunden. Davon entfielen 115,75 Stunden auf das Jahr 2013, 114,5 Stunden auf das Jahr 2014 und 99,5 Stunden auf das Jahr 2015. Im Einzelnen entwickelten sich die Überstunden wie folgt:

2013

2014

2015

Übertrag aus 2012

0,00

Übertrag aus 2013

115,75

Übertrag aus 2014

230,25

Januar

0,00

Januar

115,75

Januar

230,25

Februar

0,00

Februar

115,75

Februar

230,25

März

0,00

März

127,50

März

230,25

April

7,50

April

156,50

April

230,25

Mai

21,25

Mai

141,75

Mai

230,25

Juni

58,75

Juni

152,75

Juni

269,00

Juli

82,25

Juli

180,25

Juli

295,00

August

79,75

August

180,25

August

319,25

September

79,75

September

181,25

September

329,75

Oktober

107,00

Oktober

209,00

Oktober

329,75

November

115,75

November

221,50

November

329,75

Dezember

115,75

Dezember

230,25

Dezember

329,75

Die Kläger erzielten in den Jahren 2013 bis 2015 folgende Einkünfte:

2013

2014

2015

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

34.121 EUR (Kläger)

31.852 EUR (Kläger)

14.288 EUR (Kläger)

Einkünfte aus Vermi...

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