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FG Münster Urteil vom 23.04.2015 - 8 K 2116/12 GrE (veröffentlicht am 15.12.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitlicher Vertragsgegenstand bei Erwerb eines Erbbaurechts, für das der Erwerber selbst ein Bebauungsprojekt entwickelt hat

 

Leitsatz (redaktionell)

Grunderwerbsteuerlich liegt auch dann ein sog. einheitlicher Vertragsgegenstand vor, wenn der Erwerber eines Erbbaurechts von der Kirchengemeinde im Auftrag dieser ein Bebauungskonzept entwickelt, dieses mit dem Bauamt abstimmt und - ohne dass die Kirchengemeinde darauf Einfluss hat - die ausführende Baufirma einbezieht.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2018; Aktenzeichen II R 50/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein einheitlicher Erwerbsgegenstand vorliegt, mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Herstellung einer Wohnung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Am 12.07.2011 beschloss die Kirchengemeinde T (Kirchengemeinde) durch eine einstweilige Anordnung nach der Kirchenordnung, ein veräußerliches und vererbliches Eigentümer-Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren an den zum Kirchenvermögen gehörenden Grundstücken A-Str. für sich selbst zu bestellen. Gleichzeitig sollte die Teilung des Erbbaurechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan bezeichneten sechs Wohnungen erfolgen. Der jährliche Erbbauzins sollte insgesamt 7.332 EUR betragen und entsprechend auf die einzelnen Wohnungs- und Teilerbbaurechte nach den Miteigentumsanteilen verteilt werden. Weiter heißt es, den folgenden Übertragungsverträgen über die jeweiligen Miterbbaurechtsanteile an dem Erbbaurecht verbunden mit dem Sondereigentum werde zugestimmt:

„1. Frau J H, …,

(Kaufpreis 169.000 EUR)

2. Herr T M, …,

(Kaufpreis 119.000 EUR)

3. Herr N L, …,

(Kaufpreis 165.000 EUR)

4. Eheleute S T und H T, …,

(Kaufpreis ...

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