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FG Münster Urteil vom 23.04.1991 - 15 K 8048/88 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionszahlung des Versicherungsvertreters an den Begünstigten eines von einem Dritten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags. Einkommensteuer 1982

 

Leitsatz (amtlich)

Schließt der Arbeitgeber für seinen Angestellten eine Lebensversicherung ab und wird das monatliche Gehalt gekürzt, so dass der Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen die Beiträge zur Versicherung selbst aufbringt, so wirkt eine vom Versicherungsvertreter beim Vertragsabschluss an den Arbeitnehmer gezahlte Provision nicht anders wie ein Preisnachlass und ist deswegen nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1982 in Form der Einspruchsentscheidung vom 03.10.1988 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das Finanzamt.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf DM 502,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Strittig ist, ob eine für den Abschluß eines Versicherungsvertrages vereinnahmte Provision nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbar ist.

Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr als angestellter Steuerbevollmächtigter bei dem Steuerberater … (W.) beschäftigt. Durch eine Kontrollmitteilung erhielt das beklagte Finanzamt (FA) nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1982 des Kl. davon Kenntnis, daß W. als Versicherungsnehmer am 22.02.1982 zu Gunsten des Kl. als versicherter Person einen Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall einschließlich Beitragsfreiheit bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen hatte zu einem monatlichen Beitrag in Höhe von 200,– DM. Am 17.02.1982 hatte der Kl. mit dem Versicherungsvertreter der … Lebensversicherung AG … (G.) eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, wonach sich G. für den Fall des Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Vermittlerprovision von 1....

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