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FG Münster Urteil vom 22.08.1997 - 9 K 4515/95 F (veröffentlicht am 15.12.1997)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung gemäß § 47 KStG zum 31.12.1989 bis 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen I R 122/97)

 

Tenor

Die Feststellungsbescheide gemäß § 47 KStG zum 31.12.1989 bis 1992 vom 15.11. bzw. 17.11.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.1995 werden dahingehend abgeändert, daß offene Rücklagen in Höhe von 600.000,00 DM nicht dem EK 02, sondern dem EK 04 zugeordnet werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Gründe

Streitig ist, in welchem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) offene Rücklagen zu erfassen sind, die in den Vorjahren zwar in der Steuerbilanz ausgewiesen, in den bestandskräftigen Feststellungsbescheiden gemäß § 47 Abs. 1 KStG (vEK-Bescheiden) jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Die Klägerin (Kl.), eine GmbH, hatte bis zum 28.09.1984 ein Stammkapital von 200.000 DM, das zu je 50 v. H. von den Gesellschaftern … (H. T. j.) und … (Mr. T.) gehalten wurde. Am 28.09.1984 wurde das Stammkapital auf 400.000 DM erhöht. Die zusätzlichen 200.000 DM wurden zu je 50.v. H. von … (H. T. s.) und … (Mr. T.) übernommen. H. T. s. und Mr. T. erbrachten ihre Stammeinlagen in der Weise, daß jeweils 100.000 DM von ihren bis dahin bestehenden stillen Beteiligungen an der Kl. umgebucht wurden. Die restlichen Guthaben aus den stillen Beteiligungen in Höhe von insgesamt 600.000 DM wurden entsprechend einer zuvor getroffenen Vereinbarung – notarielle Urkunde vom 28.09.1984 – den offe...

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