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FG Münster Urteil vom 22.06.2007 - 11 K 5019/04 L

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerhaftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Unterlässt ein GmbH-Geschäftsführer es, die angemeldete, fällige Lohnsteuer, KiSt und Soli bis zum Ablauf des 10. des Folgemonats abzuführen und wird an diesem 10. des Folgemonats der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so haftet er für die nicht abgeführten Steuern gem. §§ 69, 34 AO.

2) Daran ändert es nichts, wenn nachträglich - vorgetragen, aber nicht bewiesen - ein Insolvenzverwalter unter Hinweis auf die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gem. § 64 Abs. 2 GmbHG ein Zahlungsverbot bzw. die Anfechtung einer etwaigen Zahlung gegenüber dem Geschäftsführer ausgesprochen hat.

 

Normenkette

AO § 34; GmbHG § 64 Abs. 2; EStG § 42d; AO § 69

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.2008; Aktenzeichen VII R 27/07)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Der Kläger war zusammen mit Herrn L. H. Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der … GmbH (im Folgenden kurz: GmbH). Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteil von über 75 % war Herr L. C. Q.. Die Gesellschaft entwickelte Software.

Die Lohnsteueranmeldung 07/2001 über insgesamt … DM / … EUR ging am 06.08.2001 beim Finanzamt ein. Am 10.08.2001 stellten der Kläger und Herr H. für die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht C. (… IN …/01). Mit Beschluss vom gleichen Tage (Bl. 66 der Akte) beauftragte die Richterin C1. Herrn Rechtsanwalt I. mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Am 10.09.2001 wurde Herr I. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und am 31.10.2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Haftungsbescheiden vom 16.04.2003 nahm der Beklagte sowohl den Kläger als auch Herrn H. für die Lohnst...

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