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FG Münster Urteil vom 22.05.2014 - 9 K 5096/07 K (veröffentlicht am 15.09.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile

 

Leitsatz (redaktionell)

Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile wird durch § 40a Abs. 1 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht ausgeschlossen. Eine ergänzende Rechtsfortbildung zur Nichtberücksichtigung von Teilwertabschreibungen kommt mangels erkennbarer Regelungslücke im Gesetz nicht in Betracht.

 

Normenkette

KAGG 2000 § 40a Abs. 1; KStG 2002 § 8b Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Anteilsscheine der Klägerin an einem Investmentfonds auf den Teilwert abgeschrieben werden dürfen.

Die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft, ist zum 1. Januar 2003 durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der … Bank … eG (Bank) geworden. Die Bank hielt in ihrem Umlaufvermögen als Liquiditätsreserve Anteile an den Investmentfonds A (Fonds I) und B (Fonds II). Zum Wertpapier-Sondervermögen dieser Investmentfonds gehörten vor allem Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften. Zum 31. Dezember des Streitjahres 2002 waren die Börsenkurse der Anteilscheine unter die jeweiligen Buchwerte gesunken, so dass die Bank in ihrer Handelsbilanz Abschreibungen wie folgt vornahm:

Zahl der Anteile

Börsenkurs 31.12.2002

Kurswert 31.12.2002

bisheriger Buchwert

Abschreibung Handelsbilanz

Fonds I

8.157,000

33,38 EUR

272.280,66 EUR

502.471,20 EUR

230.190,54 EUR

Fonds II

22.274,146

40,19 EUR

895.197,93 EUR

1.057.650,92 EUR

162.452,99 EUR

Summe

392.643,53 EUR

Die Höhe dieser Beträge und die Berechtigung zur Vornahme einer Abschreibung in der Handelsbilanz sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Ursprünglich war zwischen den Beteiligten ferner unstreitig, dass diese Abschreibungen nur teilweise in die Steuerbilanz zu übernehmen seien, weil die Kur...

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