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FG Münster Urteil vom 22.05.2013 - 10 K 2866/12 K (veröffentlicht am 15.12.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Sanierungsvereinbarungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu der Frage, ob im konkreten Fall im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Forderungserlass anzunehmen ist.

 

Normenkette

BGB § 397 Abs. 1; AO § 227

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2017; Aktenzeichen I R 52/14)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im zweiten Rechtszug, ob die Beträge von 235.000 € und 20.000 €, zu denen ausdrücklich ausgesprochene Erlasse vom 15.04.2005 und 24.06.2005 vorliegen, bereits mit der Vereinbarung vom 14.12.2004 erlassen wurden und die Körperschaftsteuer 2004 auch insoweit wegen eines Sanierungsgewinns zu erlassen ist.

Die Klägerin erbringt technische Dienstleistungen und Beratungen. Sie wurde im Jahr 1985 mit dem Namen A B GmbH gegründet. Das Stammkapital betrug 100.000 DM. Gesellschafterin mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 99.000 DM war die A C S.A.. Das restliche Stammkapital wurde von zwei Personen mit je 500 DM gehalten. Mit Beschluss vom 10.1.2005 wurde die Klägerin auf ihren jetzigen Namen umbenannt.

Mit Vertrag vom 21.10.2003 veräußerte die A C S.A. ihren Gesellschaftsanteil an die A D S.A., ihre Muttergesellschaft, zum Kaufpreis von 1 €.

Die Klägerin hatte in den Jahren bis 2004 erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber der A C S.A. und der A D S.A.. Bilanziell wies sie nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aus.

Im Jahr 2003 erließ die A C S.A. der Klägerin eine Forderung in Höhe von 541.936,54 €. Den Erlass erfasste die Klägerin als außerordentlichen Ertrag.

Im Jahr 2004 leistete die A D S.A. an die Klägerin Liquiditätszuschüsse in Höhe von insgesamt 255.000 € und zwar am

26.01.2004

50.000 €,

26.04.2004

60.000 €,

08.09.2004

50.000 €,

23.12.2004

95.000 €.

Die Unterlagen weisen als Zahlungsgrund „avance en compte courant” aus, was übersetzt Ü...

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    Bürgerliches Gesetzbuch / § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
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      (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.  (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

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