Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung nach § 129 AO - Überprüfung elektronisch übermittelter Daten
Leitsatz (redaktionell)
Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO liegt nicht vor, wenn ein konkreter Anlass zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten zu den Renteneinkünften des Steuerpflichtigen bestand, der Sachbearbeiter nach Aktenlage aber bewusst darauf verzichtet hat, einen Abgleich mit der Steuererklärung durchzuführen, die ihm parallel vorlag.
Normenkette
AO § 129
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkommensteuerfestsetzung 2011 gemäß § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.
Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger bezog neben betrieblichen Versorgungsbezügen eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin war bis zum 31.3.2011 als städtische Angestellte tätig; ab dem 1.4.2011 bezog sie Renteneinkünfte.
In Anlage R zur Einkommensteuererklärung 2011 deklarierte die Klägerin auf der ersten Seite Folgendes (Beträge in €):
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1. Rente |
2. Rente |
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1 |
3 |
Rentenbetrag |
6.677 |
1.804 |
Rentenanpassungsbeträge |
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Beginn der Rente |
01042011 |
01042011 |
Der Eintrag „1” zur ersten Rente bezeichnet Bezüge aus inländischen gesetzlichen Rentenversicherungen; der Eintrag „3” zur zweiten Rente bedeutet, dass die Bezüge aus inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen stammen.
Auf der zweiten Seite trug die Klägerin unter der zweiten Rente 65 € unter Zeile 31 „Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung lt. Nummer 1 der Leistungsmitteilung” ein. Unter Zeile 38 „Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung lt. Nummer 4 oder Leistungen wegen schädlich...