Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Münster Urteil vom 21.06.2006 - 10 K 4260/05 E (veröffentlicht am 01.09.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung eines Milchlieferungsrechts nicht begünstigt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Veräußerung eines Milchlieferungsrechts fünf Jahre nach Verkauf des Milchviehs ist keine begünstigte Teil-Betriebsveräußerung.

 

Normenkette

EStG §§ 14a, 16 Abs. 1 Nr. 1, §§ 34, 14

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.04.2007; Aktenzeichen IV B 91/06)

BFH (Beschluss vom 17.04.2007; Aktenzeichen IV B 91/06)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob aus der Veräußerung eines Milchlieferungsrechtes ein laufender Gewinn oder ein ermäßigt zu besteuernder Veräußerungsgewinn entstanden ist.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1999 und 2000 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der Verpachtung des in der A-Straße 14 in B-Stadt gelegen Betriebes. Den Gewinn ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich bei einem vom 01.07. – 30.06. laufenden Wirtschaftsjahr. Ursprünglich gehörten die Bullenmast und die Milchwirtschaft zum Betrieb. Die letzten Tiere wurden in 1994 verkauft, wobei das Milchlieferungsrecht erhalten blieb. Im Rahmen der Verpachtung des Betriebes wurde das Milchlieferungsrecht ebenfalls verpachtet. Mit Vertrag vom 29.11.1999 veräußerte der Kläger die Milchanlieferungsrefenzmenge von 168.654 kg zum Preis von 200.000 DM. Er ermittelte daraus einen Veräußerungsverlust von 93.159,00 DM, den er jeweils hälftig den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 zuordnete. Im Rahmen der in 2004 durchgeführten Betriebsprüfung ermittelte der Betriebsprüfer abweichend vom Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung des Milchlieferungsrechtes von 120.732,62 DM. Zu der Berechnung, die zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, wird auf die Tz. 2.2 des Betriebsprüfungsberichtes des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C-Stadt vom 23.08.2004 nebst Anlagen verwiesen.

Der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Einkommensteuergesetz / § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
    Einkommensteuergesetz / § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

      (1) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird auf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16 Absatz 2) nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren