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FG Münster Urteil vom 21.03.2019 - 14 K 3668/17 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

EU-Ausländer, inländischer Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt, Kürzung um polnische „Erziehungsleistungen” und „reguläre” polnische Familienleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein freizügigkeitsberechtigter EU-Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn er einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nachweisen kann. Aus einer „Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes”, aus der hervorgeht, dass der Wohnungsgeber nicht Eigentümer der Wohnung ist und dass es sich bei der Wohnungsanschrift um ein Gästehaus handelt, das keine Mietverträge ausstellt, kann nicht festgestellt werden, ob die Schlafstelle den Anforderungen eines Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO genügt.

2) Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat ein freizügigkeitsberechtigter EU-Ausländer gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn er nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Bei einem Gewerbetreibenden gilt dies aber nur für die Monate, in denen er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt.

3) Kindergeld wird gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG insoweit nicht gezahlt, als ein Anspruch auf Leistungen für Kinder im Ausland besteht und diese Leistungen dem Kindergeld vergleichbar sind. Das Kindergeld ist hiernach um polnische „Erziehungsleistungen” (Polnische Familienleistungen „500+”) zu mindern. Gleiches gilt für „reguläre” polnische Familienleistungen.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1, § 62 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2b, § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO §§ 8-9; EStG § 1 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Kläger ab Januar 2015 bis einschließlich November 2017 Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger ist polnischer Staatsbü...

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