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FG Münster Urteil vom 20.05.1998 - 5 K 1521/97 U (veröffentlicht am 01.09.1998)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1993 und 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist ob der Kläger (Kl.) nichtsteuerbare Werbeleistungen gem. § 3 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993 ausgeführt hat.

Der Kl. war in den Streitjahren von einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft (im folgenden: AG) damit beauftragt, für zwei deutsche Idealvereine (Tierhilfswerk und Allgemeiner Hilfsdienst) Mitglieder zu werben (§ 1 der Verträge). Für jeden angenommenen Auftrag (Werbung eines Mitgliedes) hatte er gegenüber der AG einen Anspruch auf eine Erst- sowie Folgeprovision (§ 7 des Vertrags betr. Tierhilfswerk) bzw. einen prozentualen Vergütungsanspruch auf alle Mitgliedsbeiträge, die aufgrund der Werbung des Kl. bei dem Verein eingingen (§ 7 des Vertrags betr. Allgemeiner Hilfsdienst). Der Vertrag betr. Tierhilfswerk konnte von der AG u. a. gekündigt werden, wenn der Kl. vier Wochen lang hintereinander keine Aufträge einreichte (§ 13.4) bzw. sein Bestand unter 200.000 DM gesunken war (§ 7.8). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge vom 12.08.1993 bzw. 25.07.1992 nebst Zusatzvereinbarungen Bezug genommen. Die Mitgliederwerbung wurde vom Kläger – mit Hilfe von Untervertretern und Direktwerbern – in Fußgängerzonen, Warenhäusern usw. an von ihm errichteten sog. Werbeständen mit Werbeplakaten, Transparenten und Werbebroschüren durchgeführt.

Der Kl. sah die von ihm gegenüber der AG erbrachten Leistungen als nichtsteuerbare Werbeleistungen gem. § 3 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 UStG an und ließ sie dementsprechend unversteuert.

Demgegenüber vertrat das Finanzamt (FA) nach einer USt-Sonderprüfung die Auffassung, daß der Kl. keine Werbeleistungen i. S. von § 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG, sondern Vermittlung...

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