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FG Münster Urteil vom 19.12.2012 - 11 K 4773/10 E,AO (veröffentlicht am 15.02.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermessbescheid ist Grundlagenbescheid bei § 35 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Ermittlung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ein Grundlagenbescheid. Folglich findet § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bezüglich des Einkommensteuer-Bescheides Anwendung, wenn der Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben wird, weil die Einkünfte umqualifiziert werden.

2) Einer Änderung des Einkommensteuerbescheides steht § 176 AO nicht entgegen; eine Billigkeitsmaßnahme scheidet ebenfalls aus.

 

Normenkette

EStG § 35 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 163, 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 35 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine ursprünglich gem. § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) gewährte Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte in bestandskräftig gewordenen Einkommensteuer (ESt)-Bescheiden nach Umqualifizierung der Einkünfte in solche aus selbständiger Arbeit und Aufhebung der parallel ergangenen Festsetzungen von Gewerbesteuer-Messbeträgen durch entsprechende Änderung nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin (Klin.) ist als Berufsbetreuerin tätig. Die Gewinne ermittelte sie in den Streitjahren gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Die Gewinne betrugen im Jahr 2001: xx.xxx DM und im Jahr 2004: xx.xxx EUR.

Daneben erzielten beide Kl. in den Streitjahren 2001 und 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und solche aus Kapitalvermögen, über deren steuerliche Behandlung kein Streit besteht. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug im Jahr 2001 xxx.xxx DM und im Jahr 2004 xx.xxx EUR.

Ursprünglich hatte das Finanzamt (FA) die E...

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      (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c[1], ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt ...

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