Entscheidungsstichwort (Thema)
Inländischer Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt einer polnischen Pflegekraft
Leitsatz (redaktionell)
Eine polnische Pflegekraft, die jeweils für nicht mehr als drei Monate im Inland tätig ist und während dieser Zeit im Haushalt der zu pflegenden Person lebt hat, unterhält Inland weder einen Wohnsitz noch hat sie im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Normenkette
AO §§ 8-9; EStG § 62
Tatbestand
Streitig ist für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs, ob und für welche Zeiträume die Klägerin in der Zeit von Juni 2015 bis September 2017 ihren Wohnsitz und/oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Die Klägerin ist polnische Staatsbürgerin und Mutter eines am 00.00.2005 geborenen Sohnes namens K. Dieser lebt zusammen mit seinem Vater, der auch der Ehemann der Klägerin ist, in dem von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam geführten Haushalt unter der Adresse xxx in Polen (vgl. Familienstandsbescheinigung, Bl. 230 der KG-Akte). Der Ehemann der Klägerin war im Streitzeitraum Rentner. Die Klägerin war vor und im Streitzeitraum als Pflegekraft in Deutschland tätig.
Die Klägerin war in der Zeit ab 2015 erwerbswirtschaftlich wie folgt tätig:
Sie betreute die Eheleute H vom 01.02. – 16.05.2015. Nach dem Tod von Herrn H betreute sie weiterhin Frau H vom 15.08. – 17.10.2015 sowie vom 15.12.2015 – 09.02.2016. Am 09.02.2016 verstarb Frau H.
Während der vorgenannten Zeiträume lebte die Klägerin im Haushalt der Eheleute H bzw. der Frau H (A-Str. 58, 00000 B). Der Klägerin standen ein eigenes Zimmer und ein eigenes Bad (Souterrain) zur Verfügung. Die Küche konnte von der Klägerin mitgenutzt werden. Für die Nutzung der Räumlichkeiten zahlte die Klägerin ein Entgelt. Während ihrer Abwesenheit (17.05. – 14.08.2015, 18.10. – 14.12.2015) nutzte e...